Satzung

als eingetragener Gemeinnütziger Verein, stellen wir allen Interessierten hier unsere aktuelle Satzung zur Verfügung.

Satzung des
AnglerGegenMobbing e.V.

§ 1 Name, Zweck, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen AnglerGegenMobbing mit Sitz in Oranienburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ in der Abkürzung “e.V.“. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)
      2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
      3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8)

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1) Der Satzungszweck die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Seminare und Workshops zur Prävention von Gewalt und Mobbing in Schulen, Vereinen und anderen Einrichtungen,
  • Wertevermittlung für Offenheit, Toleranz und Respekt im öffentlichen Raum,
  • Organisation von Aktionstagen und anderen Veranstaltungen zur Information und Aufklärung über Mobbing,
  • Hilfe für Betroffene und sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern und Lehrkräfte,
  • Vermittlung der Angehörigen an zuständige Behörden bzw. Anlaufstellen,
  • Beratung von Opfern und Betroffenen,
  • Hilfe für Betroffene von strafbaren Mobbinghandlungen und für sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern, Lehrkräfte und Erzieher
  • Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischer Personen, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erlebt haben (z.B. Mobbing, körperliche Gewalt, Missbrauch usw.),
  • Selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen,
  • Aufbau einer solidarischen und partizipativen Community (»Social Club«)

 

2) Der Satzungszweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur Erfüllung von Herzenswünschen schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher (z.B. psychischen Erkrankungen, in Folge von Mobbing, Krebserkrankungen usw.), z.B. durch die Finanzierung von Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)
  • selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen

 

3) Der Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Unterstützung von Aktionen zum Schutz der Natur und der Landschaft, (z.B. die Pflege von Gewässern und Uferzonen, die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern und die Entfernung von Müll)

(3) Der Verein kann unter Wahrung und in Verfolgung der Vereinszwecke, Mitglied in Vereinen gleicher oder ähnlicher Art oder Verbänden sein.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Mitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §12 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein bietet folgende Mitgliedschaften an, deren Rechte und Pflichten sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Satzung richten:

1. ordentliche Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 1)
2. passive Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 2)
3. Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Absatz 3)
4. Fördermitgliedschaft (§ 4 Absatz 4)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft

1.1 ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1.3 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes.

Nach Antragsstellung ist dem Vorstand ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Original vorzulegen. Dem Vorstand wird mit der Antragsstellung das Recht eingeräumt, eine Ablichtung anzufertigen. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich durch erhebliche Arbeitsleistung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne der Satzung repräsentieren will. Die Arbeitsleistung wird in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung definiert. Ordentliche Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag ihre Mitgliedschaft für die Dauer ihrer auswärtigen Ausbildung oder ihres Studiums, maximal aber für drei Jahre, ruhen lassen und sind während dieser Zeit von Beitragszahlungen befreit.
Durch Beschluss des Vorstandes, können ordentliche Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden, eine Begründung für die Beitragsbefreiung bedarf es nicht.
Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich.

(2) passive Mitgliedschaft

2.1 passives Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.
2.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.3 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
2.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes.

Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins unterstützen möchte, jedoch nicht in erheblicher ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder möchte. Passive Mitglieder tragen die Bezeichnung Zeichensetzer/in innerhalb des Vereins. Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben ein Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen. Jedoch besitzen sie kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Die passive Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
Zur Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s dem Antrag beizufügen.
Durch Beschluss des Vorstandes, können Mitglieder der passiven Mitgliedschaft von der Beitragszahlung befreit werden, eine Begründung für die Beitragsbefreiung bedarf es nicht.
Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich.

(3) Ehrenmitgliedschaft

3.1 Mitglied der Ehrenmitgliedschaft kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird
3.2 Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3.3 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte ordentliche Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.
3.4 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(4) Fördermitgliedschaft

4.1 Die Fördermitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.
4.2 Eine Ablehnung der Fördermitgliedschaft ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
4.3 Jede Fördermitgliedschaft verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresgrundbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
4.4 Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Beschluss durch den Vorstand.
4.5 Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
4.6 Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte ordentliche Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.

Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist nicht möglich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe von Aufnahmegebühren, Umlagen und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt eine Beitragsordnung. Umlagen sind max. bis zu dem zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages zulässig. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Umlage befreien oder die Umlage reduzieren, der Antrag ist durch Nachweise zu begründen. Von der Umlage befreit sind grundsätzlich Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Grad der Behinderung von > 50 nachweisen können sowie Fördermitglieder.
(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind sofort fällig, Folgebeiträge spätestens bis zum 15. Januar des Jahres. Umlagen sind zu dem ausgewiesenen Zeitpunkt fällig.
(3) Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen mindestens drei Monate in Rückstand, wird seine Mitgliedschaft fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt. Eine vorherige Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf es dafür nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Kündigung, sie erfolgt durch schriftliche Erklärung binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung entscheidend. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Kündigung nicht statt.
b) Durch den Tod des Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Tod nicht statt.
c) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise oder in fahrlässiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand, schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das ausgeschlossene Mitglied erhält seinen für das laufende Jahr entrichteten Mitgliedsbeitrag anteilig innerhalb von sechs Monaten ab Ausschluss zurück.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins AnglerGegenMobbing sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

 

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Zum Vorstand gehören:

a. Der/die Vorsitzende
b. Der/die stellvertretende Vorsitzende
c. Der/die Schatzmeister/in

(2) Vorstandsmitglied kann werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins (§ 4 Absatz 1) ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §12 der Satzung bleibt unberührt.
(7) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. Strategische Weiterentwicklung des Vereins im Rahmen der Satzungsziele,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
6. die Verwaltung finanzieller Mittel für Projekte des Vereins im Rahmen dieser Satzung,
7. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
8. die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes,
9. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
10. alle sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen,
11. Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand,
12. Zusammenarbeit mit den Beiräten.

(8) Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
(9) Der Vorstand kann für Sitzungen alle oder einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstands hinzuziehen. Durch Beschluss des Vorstands können den beigezogenen Mitgliedern ein für die Sitzung gültiges Stimmrecht einräumen, ihnen kann ein Rederecht eingeräumt werden insbesondere können Anträge gestellt werden, die durch Beschluss des Vorstandes entschieden werden.
(10) Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Vereins und Berater hinzugezogen werden. Sie haben in diesen Sitzungen kein Rede- und Antragsrecht.
Sie besitzen in diesen Sitzungen auch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
(11) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(12) Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(14) Der Vorstand kann seine Mitglieder mit der Wahrnehmung ausgewählter Interessen des AnglerGegenMobbing beauftragen. Einzelaktivitäten der Mitglieder sind mit dem Vorstand abzustimmen.
(15) Zur Erledigung der Aufgaben insbesondere der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
(16) Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne oder mehrere Projekte besondere Vertreter zu bestellen und denen die damit verbundene Vertretung zu übertragen.
(17) Der Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch Beschluss

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, §8 der Satzung, sowie mindestens 2 höchstens 18 weiteren ordentlichen Mitgliedern. Diese sind in der Regel die Leiter der Regionen, der Eltern- und Jugendgruppen oder andere maßgeblich ehrenamtlich tätige Personen sowie dem Projektkoordinator.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Belange des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes, gemäß § 8 dieser Satzung, oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gemäß §10 dieser Satzung fallen.
(3) Er übernimmt Vereinsaufgaben und entlastet den Gesamtvorstand in seiner Geschäfts-tätigkeit.
(4) Er repräsentiert den Verein und nimmt Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.
(5) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
(6) Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
(7) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich.
(8) Zu jeder Sitzung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(9) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind dem Vorstand unverzüglich vorzulegen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbetrages in der Beitragsordnung,
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle 2 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist oder auf dem elektronischen Weg versendet wurde. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eilanträge sind gesondert beim Vorstand einzureichen, hierzu gilt die Frist von 2 Tagen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind zu begründen, die Eilbedürftigkeit ist nachzuweisen. Soweit der Vorstand die Ergänzung befürwortet, hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben, auch die Ablehnung ist bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung, ebenso über vom Vorstand nicht befürwortete Ergänzungen, soweit der Antrag zu Ergänzung aufrechterhalten wird.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich scheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 12 Aufwendungsersatz

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(2) Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
(3) Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)“, Gewaltprävention oder -intervention zu verwenden hat.

Stand: Oranienburg, den 05.10.2023