Satzung

AnglerGegenMobbing e.V.
(Neufassung Dezember 2024)

§ 1 Name, Zweck, Sitz
(1) Verein führt den Namen AnglerGegenMobbing mit Sitz in Oberkrämer und führt seit der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ in der Abkürzung “e.V.“.
(2) Der Verein wurde am 30.11.2023 in das Vereinsregister des Amtsgericht Neuruppin eingetragen: Registerblatt VR 5558 NP
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet zum 31.12.2023.
(4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Zweck des Vereins ist:

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

(6) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1) Der Satzungszweck die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

– Seminare und Workshops zur Prävention von Gewalt und Mobbing in Schulen, Vereinen und anderen Einrichtungen,
– Wertevermittlung für Offenheit, Toleranz und Respekt im öffentlichen Raum,
– Organisation von Aktionstagen und anderen Veranstaltungen zur Information und Aufklärung über Mobbing,
– Hilfe für Betroffene und sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern und Lehrkräfte,
– Vermittlung der Angehörigen an zuständige Behörden bzw. Anlaufstellen,
– Beratung von Opfern und Betroffenen,
– Hilfe für Betroffene von strafbaren Mobbinghandlungen und für sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern, Lehrkräfte und Erzieher
– Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischer Personen, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erlebt haben (z.B. Mobbing, körperliche Gewalt, Missbrauch usw.),
– Selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen,
– Aufbau einer solidarischen und partizipativen Community (»Social Club«)

2) Der Satzungszweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

– die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur Erfüllung von Herzenswünschen schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher (z.B. psychischen Erkrankungen, in Folge von Mobbing, Krebserkrankungen usw.), z.B. durch die Finanzierung von Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)
– Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)
– selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen

3) Der Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:


– Unterstützung von Aktionen zum Schutz der Natur und der Landschaft, (z.B. die Pflege von Gewässern und Uferzonen, die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern und die Entfernung von Müll)

(7) Der Verein kann unter Wahrung und in Verfolgung der Vereinszwecke, Mitglied in Vereinen gleicher oder ähnlicher Art oder Verbänden sein.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §14 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr und juristische Personen und sonstige Körperschaften werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitglieder
  2. passiven Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Fördermitglieder

(3) Aktive Mitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach folgender Maßgabe:

a) Als außerordentliche Mitlieder gelten:

    1. Jugendliche Mitglieder (Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.),
    2. Studenten und in der Berufsausbildung stehende Mitglieder,
    3. Mitglieder, die im eingeschränkten, insbesondere sehr eingeschränkten Umfang die Aufgaben des Vereins wahrnehmen können, jedoch den Verein nach außen im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen repräsentieren,
    4. alle juristischen Personen sowie Personenvereinigungen.

b) Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, soweit sie nicht unter §3 Abs. 3 a) Nr. 1 bis 4 fallen. Ordentliche Mitglieder erbringen eine erhebliche Arbeitsleistung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit und repräsentieren im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen den Verein nach außen.

(4) Passive Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben insbesondere seiner Ziele fördern ohne an der ehrenamtlichen Vereinsarbeit mitzuwirken.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(6) Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben finanziell oder materiell unterstützen wollen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf – Benutzung der Einrichtungen des Vereins – Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zwar im Rahmen der Satzungsbestimmungen und nach Maßgabe der von den Vereinsorganen befassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen.
(2) Die aktiven Mitglieder gem. §3 Abs. 3 b) und die Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für sämtliche Ämter in den Vereinsorganen und eventuellen Ausschüssen.
(3) Die aktiven außerordentlichen Mitglieder gem. §3 Abs. 3 a) Nr. 3 und Nr. 4, die nicht volljährigen Mitglieder gem. §3 Abs. 3 a) Nr. 1, Mitglieder nach §3 Abs. 4 sowie Mitglieder nach §3 Abs. 6 haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.
(4) Mitglieder des Vereins sehen es als ihre Pflichten an:

  1. die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,
  2. die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes einzuhalten
  3. das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu wahren,
  4. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

(5) Jedes Vereinsmitglied haftet im gesetzlichen Umfang für Schäden, die von ihm als Person, gegenüber dem Verein „AnglerGegenMobbing e.V.“ verursacht werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Aufnahmeantrag der an den Verein zu richten ist.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitgliedes persönlich zu haften.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
(5) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(7) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Kündigung, sie erfolgt durch schriftliche Erklärung binnen einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung entscheidend. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Kündigung nicht statt.
(2) Durch den Tod des Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Tod nicht statt.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mindestens 3 Monate in Rückstand ist und der Vorstand den Beitrag nicht stundet oder erlässt,
b) die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, sich vereinsschädigend oder unehrenhaft oder sonst schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen innerhalb des Vereins und/oder in der Öffentlichkeit verhält,
c) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt insbesondere diese missachtet,
d) einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben. Diese Stellungnahme kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen.
(5) Die Ausschließung ist dem Mitglied unter Einhaltung der Textform mitzuteilen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe von Aufnahmegebühren, Umlagen und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt eine Beitragsordnung. Umlagen sind max. bis zu dem zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages zulässig.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Umlage befreien oder die Umlage reduzieren, der Antrag ist durch Nachweise zu begründen.
(3) Von der Umlage befreit sind grundsätzlich Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
(4) einen Grad der Behinderung von > 50 nachweisen können sowie Ehren- und Fördermitglieder.
(5) Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind sofort fällig, Folgebeiträge spätestens bis zum 15. Januar des Jahres.
(6) Umlagen sind zu dem ausgewiesenen Zeitpunkt fällig.
(7) Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
(8) Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen mindestens drei Monate in Rückstand, wird seine Mitgliedschaft fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt. Eine vorherige Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf es dafür nicht.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins AnglerGegenMobbing sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfenden,
– Festsetzung der Beitragsordnung,
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ausschließlich Mitglieder, die nicht unter gewöhnlichen Umständen auf diesem Wege erreicht werden können, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Werktag.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(5) Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Ausschließlich Mitglieder, die nicht unter gewöhnlichen Umständen auf diesem Wege erreicht werden können, werden per Brief eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Werktag.
(6) Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder auch ohne physische Präsenz an einer Mitgliederversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben können. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand und macht sie mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.
(7) Bis zwei Tage vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung – nicht jedoch Satzungsänderungen – beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die versammlungsleitende Person entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Sofern dies nicht möglich ist, ist zu Beginn eine Versammlungsleitende Person zu wählen.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit durch Gesetz oder durch diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
(10) Die Abstimmungsart bestimmt die versammlungsleitende Person.
(11) Für die Dauer und Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung.
(12) Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an den Vorstand zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(13) Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Eine protokollführende Person wird von der versammlungsleitenden Person bestimmt. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen einer Frist von drei Monaten zuzustellen.
(14) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können vom Vorstand zugelassen werden.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen aktiven ordentlichen Mitgliedern gem. §3 Abs. 3 b) und §3 Abs. 5 zu.
(2) Mitglieder gem. §3 Abs. 3 a) Nr. 2 bis Nr. 4, nicht volljährigen Mitglieder gem. §3 Abs. 3 a) Nr. 1, Mitglieder nach §3 Abs. 4 sowie Mitglieder nach §3 Abs. 6 haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung sieht eine abweichende Regelung vor.
(3) Das Stimmrecht kann unter Einhaltung der Textform durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung im Original vorgelegt wurde.
(4) Kein Mitglied darf mehr als 2 Stimmen auf sich vereinen.
(5) Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
(6) Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder ihre Stimmen, auch ohne physisch an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, mittels Fernkommunikationsmitteln abgeben dürfen. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand und macht sie mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 11 Der Vorstand
(1) Er besteht aus bis zu 3 Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit im Vorstand ehrenamtlich aus, §14 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in das jeweilige Amt für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Sie können ihr Amt jederzeit selbst niederlegen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleiben sie im Amt, längstens aber bis zum Ende ihrer Wahlperiode.
(4) Vorstandsmitglied kann werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins §3 Absatz 3 b) ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins verantwortlich, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann insbesondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also:

a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts,
d) Entscheidung über Aufnahme und Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen

(7) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform – auch in Eilfällen – unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 48 Stunden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Interessierte können zugelassen werden.
(8) Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
(9) Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Vereins und Berater hinzugezogen werden. Sie haben in diesen Sitzungen kein Rede- und Antragsrecht. Sie besitzen in diesen Sitzungen auch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
(10) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(11) Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
(12) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden bzw. bei Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgabe eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern dieses am Erscheinen in einer Vorstandssitzung gehindert ist; dieses Mitglied gilt dann als anwesend.
(13) Beschlüsse können auch per E-Mail gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail mit einer Frist von 48 Stunden zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmen, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vorstand eingehen, gelten als Enthaltungen.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine geschäftsführende Person i. S. d. § 30 BGB bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(16) Dem Initiator und Gründungsvorstand des Vereins, Herrn Michael Klaucke, wird folgendes Sonderrecht eingeräumt: Die Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt für die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (derzeit 67. Lebensjahr). Dieses ist während dieser Zeit nur entziehbar bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Nach Entfallen des Sonderrechts ist eine Wahl in die Gremien des Vereins uneingeschränkt zulässig.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Für den Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(2) Für den Beschluss über die Änderung „Zweck des Vereins“ in §1 Abs. 5 und 6 der Satzung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstands in elektronischer oder schriftlicher Form zur Abstimmung aufgefordert, die Stimmabgabe binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand durchzuführen. Alternativ kann auf der Webseite des Vereins ein Stimmzettel hinterlegt werden, der online ausgefüllt und zur Auswertung an ein hierfür autorisiertes Vereinsmitglied geschickt wird. Hierfür sind dem Mitglied mit der Benachrichtigung über die Abstimmung die Zugangsdaten und ggf. ein individuelles Passwort mitzuteilen. Auf eine Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich per E-Mail mitgeteilt werden, bei Mitgliedern die über keine E-Mail verfügen erfolgt dies über den Postweg.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Protokollen
(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse und erstellten Protokolle sind von mindestens einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 14 Aufwendungsersatz
(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(2) Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
(3) Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung zu Vertragsinhalten und die Vertragsbeendigung trifft der Vorstand durch Beschluss.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach Abs. (2) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Führung der Geschäftsstelle sowie weitere Aufgabenbereiche ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Abs. (6) kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Auf eine Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)“, Gewaltprävention oder -intervention zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.08.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Satzung des
AnglerGegenMobbing e.V.

§ 1 Name, Zweck, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen AnglerGegenMobbing mit Sitz in Oberkrämer und führt seit der Eintragung den Zusatz “eingetragener Verein“ in der Abkürzung “e.V.“.

  2. Der Verein wurde am 30.11.2023 in das Vereinsregister des Amtsgericht Neuruppin eingetragen:

    Registerblatt VR 5558 NP

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet zum 31.12.2023.

  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Zweck des Vereins ist:

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)

    2. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

    3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO)

  6. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

    1. Der Satzungszweck die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

      • Seminare und Workshops zur Prävention von Gewalt und Mobbing in Schulen, Vereinen und anderen Einrichtungen,

      • Wertevermittlung für Offenheit, Toleranz und Respekt im öffentlichen Raum,

      • Organisation von Aktionstagen und anderen Veranstaltungen zur Information und Aufklärung über Mobbing,

      • Hilfe für Betroffene und sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern und Lehrkräfte,

      • Vermittlung der Angehörigen an zuständige Behörden bzw. Anlaufstellen,

      • Beratung von Opfern und Betroffenen,

      • Hilfe für Betroffene von strafbaren Mobbinghandlungen und für sonstige beteiligte Personen wie beispielsweise Eltern, Lehrkräfte und Erzieher

      • Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung gemeinnütziger Vereine und juristischer Personen, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erlebt haben (z.B. Mobbing, körperliche Gewalt, Missbrauch usw.),

      • Selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen,

      • Aufbau einer solidarischen und partizipativen Community (»Social Club«)

    2. Der Satzungszweck die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

      • die Beschaffung von Mitteln (z.B. durch Sammeln von Spenden) zur Erfüllung von Herzenswünschen schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher (z.B. psychischen Erkrankungen, in Folge von Mobbing, Krebserkrankungen usw.), z.B. durch die Finanzierung von Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)

      • Freizeitmaßnahmen und gezielten Projekten für die Betroffenen sowie gemeinnützige Vereine und juristischen Personen des privaten Rechts, die sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die körperliche und psychische Gewalt erleben mussten. (z.B. körperliche Gewalt, Missbrauch usw.)

      • selbstlose (finanzielle und materielle) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die Teilhabe zu ermöglichen

    3. Der Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

      • Unterstützung von Aktionen zum Schutz der Natur und der Landschaft, (z.B. die Pflege von Gewässern und Uferzonen, die Bepflanzung von Bäumen und Sträuchern und die

    Entfernung von Müll)

  7. Der Verein kann unter Wahrung und in Verfolgung der Vereinszwecke, Mitglied in Vereinen gleicher oder ähnlicher Art oder Verbänden sein.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §14 der Satzung bleibt unberührt.

  3. Der Verein ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr und juristische Personen und sonstige Körperschaften werden.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

aktiven Mitglieder
passiven Mitglieder
Ehrenmitglieder
Fördermitglieder
Aktive Mitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach folgender Maßgabe:

Als außerordentliche Mitlieder gelten:

Jugendliche Mitglieder (Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.),
Studenten und in der Berufsausbildung stehende Mitglieder,
Mitglieder, die im eingeschränkten, insbesondere sehr eingeschränkten Umfang die Aufgaben des Vereins wahrnehmen können, jedoch den Verein nach außen im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen repräsentieren,
alle juristischen Personen sowie Personenvereinigungen.
Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, soweit sie nicht unter §3 Abs. 3 a) Nr. 1 bis 4 fallen. Ordentliche Mitglieder erbringen eine erhebliche Arbeitsleistung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit und repräsentieren im Sinne dieser Satzung und Nebenverordnungen den Verein nach außen.
Passive Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben insbesondere seiner Ziele fördern ohne an der ehrenamtlichen Vereinsarbeit mitzuwirken.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben finanziell oder materiell unterstützen wollen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft

1.1 ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
1.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1.3 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
1.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes.

Nach Antragsstellung ist dem Vorstand ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Original vorzulegen. Dem Vorstand wird mit der Antragsstellung das Recht eingeräumt, eine Ablichtung anzufertigen. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich durch erhebliche Arbeitsleistung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne der Satzung repräsentieren will. Die Arbeitsleistung wird in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung definiert. Ordentliche Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Ordentliche Mitglieder können auf Antrag ihre Mitgliedschaft für die Dauer ihrer auswärtigen Ausbildung oder ihres Studiums, maximal aber für drei Jahre, ruhen lassen und sind während dieser Zeit von Beitragszahlungen befreit.
Durch Beschluss des Vorstandes, können ordentliche Mitglieder von der Beitragszahlung befreit werden, eine Begründung für die Beitragsbefreiung bedarf es nicht.
Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich.

(2) passive Mitgliedschaft

2.1 passives Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat.
2.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.3 Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
2.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes.

Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins unterstützen möchte, jedoch nicht in erheblicher ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder möchte. Passive Mitglieder tragen die Bezeichnung Zeichensetzer/in innerhalb des Vereins. Passive Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, sie haben ein Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen. Jedoch besitzen sie kein Stimmrecht sowie kein aktives und passives Wahlrecht. Die passive Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des in der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
Zur Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s dem Antrag beizufügen.
Durch Beschluss des Vorstandes, können Mitglieder der passiven Mitgliedschaft von der Beitragszahlung befreit werden, eine Begründung für die Beitragsbefreiung bedarf es nicht.
Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich.

(3) Ehrenmitgliedschaft

3.1 Mitglied der Ehrenmitgliedschaft kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird
3.2 Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3.3 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte ordentliche Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.
3.4 Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

(4) Fördermitgliedschaft

4.1 Die Fördermitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.
4.2 Eine Ablehnung der Fördermitgliedschaft ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
4.3 Jede Fördermitgliedschaft verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresgrundbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.
4.4 Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Beschluss durch den Vorstand.
4.5 Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.
4.6 Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte ordentliche Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.

Der Wechsel in eine andere Mitgliedschaft ist nicht möglich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Über die Höhe von Aufnahmegebühren, Umlagen und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beschließt eine Beitragsordnung. Umlagen sind max. bis zu dem zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages zulässig. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Umlage befreien oder die Umlage reduzieren, der Antrag ist durch Nachweise zu begründen. Von der Umlage befreit sind grundsätzlich Mitglieder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Grad der Behinderung von > 50 nachweisen können sowie Fördermitglieder.
(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind sofort fällig, Folgebeiträge spätestens bis zum 15. Januar des Jahres. Umlagen sind zu dem ausgewiesenen Zeitpunkt fällig.
(3) Mitglieder, die sich mit der Beitragszahlung in Verzug befinden, sind bis zum Zahlungseingang von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte ausgeschlossen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit Beiträgen mindestens drei Monate in Rückstand, wird seine Mitgliedschaft fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt. Eine vorherige Zahlungserinnerung oder Mahnung bedarf es dafür nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Kündigung, sie erfolgt durch schriftliche Erklärung binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Tag der Absendung entscheidend. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Kündigung nicht statt.
b) Durch den Tod des Mitglieds. Eine Rückerstattung von Beiträgen findet bei Tod nicht statt.
c) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise oder in fahrlässiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand, schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Das ausgeschlossene Mitglied erhält seinen für das laufende Jahr entrichteten Mitgliedsbeitrag anteilig innerhalb von sechs Monaten ab Ausschluss zurück.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins AnglerGegenMobbing sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

 

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Zum Vorstand gehören:

a. Der/die Vorsitzende
b. Der/die stellvertretende Vorsitzende
c. Der/die Schatzmeister/in

(2) Vorstandsmitglied kann werden, wer ordentliches Mitglied des Vereins (§ 4 Absatz 1) ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, §12 der Satzung bleibt unberührt.
(7) Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. Strategische Weiterentwicklung des Vereins im Rahmen der Satzungsziele,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
6. die Verwaltung finanzieller Mittel für Projekte des Vereins im Rahmen dieser Satzung,
7. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
8. die Buchführung und die Erstellung eines Jahresberichtes,
9. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
10. alle sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen,
11. Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand,
12. Zusammenarbeit mit den Beiräten.

(8) Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
(9) Der Vorstand kann für Sitzungen alle oder einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstands hinzuziehen. Durch Beschluss des Vorstands können den beigezogenen Mitgliedern ein für die Sitzung gültiges Stimmrecht einräumen, ihnen kann ein Rederecht eingeräumt werden insbesondere können Anträge gestellt werden, die durch Beschluss des Vorstandes entschieden werden.
(10) Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitglieder des Vereins und Berater hinzugezogen werden. Sie haben in diesen Sitzungen kein Rede- und Antragsrecht.
Sie besitzen in diesen Sitzungen auch kein Stimmrecht, sowie kein aktives und passives Wahlrecht.
(11) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(12) Zu jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(14) Der Vorstand kann seine Mitglieder mit der Wahrnehmung ausgewählter Interessen des AnglerGegenMobbing beauftragen. Einzelaktivitäten der Mitglieder sind mit dem Vorstand abzustimmen.
(15) Zur Erledigung der Aufgaben insbesondere der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
(16) Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne oder mehrere Projekte besondere Vertreter zu bestellen und denen die damit verbundene Vertretung zu übertragen.
(17) Der Vorstand beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes durch Beschluss

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, §8 der Satzung, sowie mindestens 2 höchstens 18 weiteren ordentlichen Mitgliedern. Diese sind in der Regel die Leiter der Regionen, der Eltern- und Jugendgruppen oder andere maßgeblich ehrenamtlich tätige Personen sowie dem Projektkoordinator.
(2) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Belange des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes, gemäß § 8 dieser Satzung, oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gemäß §10 dieser Satzung fallen.
(3) Er übernimmt Vereinsaufgaben und entlastet den Gesamtvorstand in seiner Geschäfts-tätigkeit.
(4) Er repräsentiert den Verein und nimmt Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.
(5) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
(6) Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
(7) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich.
(8) Zu jeder Sitzung des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(9) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind dem Vorstand unverzüglich vorzulegen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbetrages in der Beitragsordnung,
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens alle 2 Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist oder auf dem elektronischen Weg versendet wurde. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eilanträge sind gesondert beim Vorstand einzureichen, hierzu gilt die Frist von 2 Tagen vor der Mitgliederversammlung. Sie sind zu begründen, die Eilbedürftigkeit ist nachzuweisen. Soweit der Vorstand die Ergänzung befürwortet, hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben, auch die Ablehnung ist bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitglieder-versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung, ebenso über vom Vorstand nicht befürwortete Ergänzungen, soweit der Antrag zu Ergänzung aufrechterhalten wird.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
(5) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich scheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 12 Aufwendungsersatz

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(2) Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass der Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die jeweils gültigen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
(3) Aufwendungsersatzansprüche können innerhalb eines Monats nach deren Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)“, Gewaltprävention oder -intervention zu verwenden hat.

Stand: Oranienburg, den 05.10.2023